§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Tennisclub Arnschwang e.V.“
Der Verein hat den Sitz in Arnschwang.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein will Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und des Bayerischen Tennisverbandes im Bayerischen Landessportverband e.V. werden und erkennt dessen Satzung an.

§ 2
Zweck

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977) und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Tennissports.

§ 3
Gemeinnützigkeit

Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband e.V. und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4
Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus Aktiven, Passiven und Ehrenmitgliedern.

  • Aktives Mitglied ist, wer sich aktiv an den Sportveranstaltungen und sonstigen Aktivitäten des Vereins beteiligt.
  • Passives Mitglied ist, wer den Verein durch uneigennützige Mitarbeit oder finanziell unterstützt, ohne aktives Mitglied zu sein.
  • Ehrenmitglied ist, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes; sie wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmer der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Mitgliedschaft kann jede unbescholtene Person auf schriftlichen Antrag erwerben, soweit sie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der Eltern oder der gesetzlichen Vertreter.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.

Ein Mitglied kann unter den in Nr. 4 genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von EUR 50,– und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.

Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.

§ 5
Aufnahmegebühr und Beitrag

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet.

Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

§ 6
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
1.  der Vorstand
2.  der Vereinsausschuss
3.  die Mitgliederversammlung

 § 7
Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden.

Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden vertreten und zwar gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung selbstständig. Er darf Geschäfte bis zum Betrag von EUR 500,– im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen ausführen. Im Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

§ 8
Vereinsausschuss

Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle zwei Jahre neu gewählt.

Dem Vereinssauschuss gehören an:
a)    der 1. Vorsitzende
b     der 2 Vorsitzende
c)    der Schriftführer
d)    der Kassenverwalter
e)    der Sportwart
f)     der Damenwart
g)    der Jugendwart
h)    der Anlagenwart

Daran ist die Mitgliederversammlung jedoch nicht gebunden. Sie kann weitere oder auch weniger Ausschussmitglieder mit Ausnahme des Vorstandsmitglieds der DJK Arnschwang, deren Aufgabenbereich sie bestimmen kann, wählen.
Für Ausschussmitglieder, die während des Jahres ausscheiden, kann der Vereinsausschuss Ersatzmitglieder bestellen.
Der 1. und 2. Vorsitzende leiten den Verein. Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dort nicht zu.

Im Rahmen der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsausschusses sind die einzelnen Ausschussmitglieder wie folgt zuständig:

  • 1. und 2. Vorsitzender
    Sie vertreten den Verein nach außen und innen.
    Der Vorsitzende führt außerdem den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vereinssauschuss.
  • 2. Vorsitzender
    Er vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Diese Einschränkung gilt nur im Innenverhältnis.
  • Schriftführer
    Er fertigt die erforderlichen Protokolle an und erledigt die schriftlichen Arbeiten:
  • Kassenverwalter
    Er erledigt die Kassengeschäfte.
  • Sportwart
    Er ist zuständig für Spielbetrieb und sportliche Veranstaltungen.
  • Damenwart
    Er ist zuständig für Spielbetrieb, sportliche Veranstaltungen und besondere Belange der Damen.
  • Jugendwart
    Er ist zuständig für Spielbetrieb, sportliche Veranstaltungen und besondere Belange der Jugendlichen.
  • Anlagenwart
    Er ist zuständig für die Betreuung und Unterhaltung der Anlagen und Geräte.

Sitzungen des Vereinssauschusses finden auf Einladung des Vorstandes statt. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind.
Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und dem Sitzungsleiter sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9
Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn der Vorstand oder der Vereinsausschuss dies beschließen oder wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantrag wird.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen oder sonstiger Gremien erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den 1, oder 2. Vorsitzenden. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.

Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschussmitglieder, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen dreiköpfigen Prüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim und schriftlich.
Auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Wahl der Ausschussmitglieder und die Wahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses per Akklamation erfolgen.

Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden. Über die beim Vorstand nicht spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingegangen sind, kann nur mit Zustimmung des Vorstandes abgestimmt werden.

Über die Mitgliederversammlung oder sonstiger Gremien ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom 1. oder 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10
Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
Bei der Wahl des Jugendwartes sind auch die Jugendlichen stimmberechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Wählbar sind alle voll geschäftsfähigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.

§ 11
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein.

Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei Einberufung hinzuweisen.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Im Übrigen kann die Auflösung – Liquidation auch durch den 1. oder 2. Vorsitzenden erfolgen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Gemeinde Arnschwang mit der Maßgabe, dieses Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.