Jugendordnung

Präambel

Der TC Arnschwang e. V. will die ihm anvertrauten Jugendlichen durch sportliche und überfachliche Jugendarbeit zu vielseitig interessierten und sozial gesinnten Staats- und Gemeindebürgern heranbilden helfen. Dies geschieht durch die Jugendordnung und die Satzung des Vereins.

§ 1

Der TC Arnschwang e. V. erkennt die Jugendordnung des BLSV und der entsprechenden Fachverbände an.

§ 2

Zur Vereinsjugend des TC Arnschwang e. V. gehören alle Mitglieder bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr, sowie alle gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter.

§ 3
  1. Zur Durchführung der Jugendarbeiten wird ein Jugendausschuss gebildet. Dieser besteht aus Hauptjugendleiter/in und Jugendsprecher.
  2. Bei Bedarf kann der Hauptjugendleiter Personen zur Beratung, Organisation und Durchführung der Veranstaltung beiziehen.
  3. Der Hauptjugendleiter steht dem Jugendausschuss vor.
  4. Die Sitzungen des Jugendausschusses finden bei Bedarf statt, jedoch mindestens einmal jährlich.
§ 4
  1. Der Hauptjugendleiter gehört der Vorstandschaft des Vereins an.
  2. Der Hauptjugendleiter muss bei seiner Wahl mindestens 18 Jahre, der Jugendsprecher mindestens 14 aber noch unter 18 Jahre alt sein.
§ 5
  1. Mindestens einmal jährlich findet eine Jugendversammlung statt. Diese besteht aus dem Jugendausschuss, der Vorstandschaft, allen gewählten und berufenen Jugendmitarbeitern und allen jugendlichen Mitgliedern des Vereins.
  2. Die Jugendversammlung wählt den Hauptjugendleiter und Jugendsprecher. Ihre Wahlen sind für die Dauer von zwei Jahren und sind durch die Jahreshauptversammlung des Vereins zu bestätigen.
  3. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder vom 10. bis zum 18. Lebensjahr und die im § 3. Abs. 1 genannten Personen.
  4. Die Jugendversammlung muss vor der Jahreshauptversammlung des Gesamtvereins stattfinden.
  5. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Hauptjugendleiters oder des Jugendsprechers vor Ablauf der Amtszeit, ist eine Neuwahl innerhalb von drei Monaten durchzuführen.
§ 6

Der Hauptausschuss stellt der Jugendabteilung zur Durchführung von Jugendveranstaltungen im überfachlichen Bereich jährlich Mittel zur Verfügung. Diese Mittel waltet und verfügt ausschließlich der Jugendausschuss. Der Hauptjugendleiter allein und ausschließlich kann Verpflichtungen bis zu 200 DM eingehen. Höhere Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Jugendausschusses.

§ 7

Änderungen können nur durch den Hauptausschuss durchgeführt werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Über Zweifelsfälle bei der Auslegung und Anwendung dieser Jugendordnung entscheidet der Jugendausschuss.

Diese Jugendordnung tritt am 02.04.1995 in Kraft.